2.4.1 Entstehung und Dauer des vorübergehenden Aufenthaltsrechts
Da mit dem Durchführungsbeschluss ein sofortiger vorübergehender Schutz für die oben genannten Gruppen eingeführt wurde, ist europarechtlich kein Antragsverfahren vorgesehen, und die Personen, die die mit dem vorübergehenden Schutz oder dem angemessenen Schutz verbundenen Rechte in Anspruch nehmen möchten, müssen stattdessen (nur) entsprechende Kriterien wie ihre Staatsangehörigkeit, den Status des internationalen Schutzes oder des gleichwertigen Schutzes, ihren Wohnsitz in der Ukraine oder gegebenenfalls eine familiäre Bindung nachweisen.