3.4 Zuständigkeit nach dem Kriterienkatalog
Nach Art 3 Abs 1 der Dublin-III-Verordnung werden Asylanträge von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, „der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.“ In Art 7 Abs 1 legt die Verordnung dann fest, dass die Bestimmung der Zuständigkeit aufgrund einer hierarchischen Rangfolge der in Artikel 8 bis 15 festgehaltenen Kriterien – dem Kriterienkatalog – zu erfolgen hat. Sind in einem Dublin-Verfahren mehrere Anknüpfungen zu einem der genannten Kriterien gegeben, bestimmt daher immer jenes Kriterium die letztliche Zuständigkeit, das von diesen weiter vorne gereiht ist.