© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at


drucken

Neu Dokument-ID: 921947

Julia Ecker - Heinz Verdino | Praxiswissen | Fachbeitrag

7.3.9 Beschwerdeverzicht

Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach Verkündung oder Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichts ausdrücklich auf diese verzichtet wurde. Bis zur Zustellung der Ausfertigung des Erkenntnisses oder Beschlusses ist der Verzicht dem Verwaltungsgericht bekannt zu geben, was in der Regel in der mündlichen Verhandlung geschieht und protokolliert wird, aber auch schriftlich erfolgen kann. Nach Zustellung der Ausfertigung des Erkenntnisses oder Beschlusses ist der Verzicht dem VfGH schriftlich bekannt zu geben oder zu Protokoll zu erklären. Sofern der Verzicht nicht von einem berufsmäßigen Parteienvertreter oder im Beisein eines solchen abgegeben wurde, kann er binnen drei Tagen schriftlich oder zur Niederschrift widerrufen werden. Zudem müssen die Parteien zuvor über die Folgen des Verzichts belehrt werden, andernfalls ist dieser unzulässig (§ 82 Abs 3b VfGG). • [Fußnote: Vgl hierzu im Detail Pühringer, Die gekürzte Ausfertigung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, ÖJZ 29/2017, 197 ff.

Maßgeschneidert für Ihren Erfolg: Profitieren Sie von der FORUM Media Online-Welt mit fundiertem Fachwissen, Top Suchergebnissen und vielen aktuellen Themenschwerpunkten.

Als Abonnent melden Sie sich bitte mit Ihren Zugangsdaten an, um auf den Inhalt zuzugreifen.
Oder bestellen Sie jetzt das OnlineBuch Asyl- und Fremdenrecht in unserem Shop! Zum Shop