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Dokument-ID: 835049
7.3.1 Anfechtungsgegenstand
Damit eine Beschwerde an den VfGH zulässig ist, muss zunächst ein tauglicher Anfechtungsgegenstand vorliegen. Einen solchen stellt nach Art 144 Abs 1 und 4 B-VG ein Erkenntnis bzw grundsätzlich auch ein Beschluss eines Verwaltungsgerichts dar. In § 88a Abs 2 und 3 VfGG findet sich eine Aufzählung, gegen welche Beschlüsse eine Beschwerde an den VfGH nicht zulässig ist.