2.7.3 Anordnung von Zwangsstrafen
Einer Vollstreckung in Form der Anwendung von Zwangsstrafen sind zudem nur solche Handlungen zugänglich, die zu setzen die betroffene Person in Form eines Bescheides (oder durch eine an dessen Stelle tretende Entscheidung eines Verwaltungsgerichts) verpflichtet wurde. Mit anderen Worten: Die Mitwirkungspflicht nach § 46 Abs 2 FPG trifft eine zur Ausreise verpflichtete Person schon qua Gesetz, nur wenn sie aber auch in Form eines Bescheides auferlegt worden ist, wird sie auch einer Vollstreckung zugänglich. Zunächst braucht es also einen Verpflichtungsbescheid. Er ist der Vollstreckungstitel.