10.2.4 Zulässigkeitskriterien
2024 wurden 25.990 Beschwerden vom EGMR für unzulässig erklärt. Im Durchschnitt werden etwas mehr als 90 % aller gegen Österreich eingehenden Beschwerden als unzulässig zurückgewiesen. In mehr als der Hälfte der unzulässigen Fälle war die Beschwerde offensichtlich unbegründet (manifestly ill-founded). In immerhin fast 20 % der Fälle war der nationale Rechtsweg nicht ausgeschöpft; in jeweils etwa 10 % der Fälle wurde der EGMR als „vierte Instanz“ angerufen (näher dazu unten) oder war die viermonatige (vor 01.02.2022: sechsmonatige) Beschwerdefrist bereits abgelaufen. In weiteren 9 % der Fälle waren die Beschwerdegründe nicht von der Konvention oder ihren Zusatzprotokollen gedeckt.