2.4.8 Auswertung von Datenträgern
Entsprechend der Organbefugnis zur Sicherstellung von Datenträgern ist auch eine Befugnis zur Auswertung der darauf befindlichen Daten gesetzlich normiert. • [Fußnote: § 38a FPG und § 39a BFA-VG.] Begründend wird in den Erläuterungen angeführt, dass die Kenntnis über Identität des/der Fremden bzw Asylwerber/in und die Feststellung der Reiseroute essenziell für den Vollzug der Rückschiebung bzw die Prüfung des zuständigen Mitgliedsstaates • [Fußnote: Siehe Beitrag „Das Dublin-Verfahren“ in diesem Handbuch.] sowie die inhaltliche Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz sind. Die Auswertung, dh die Herstellung einer Sicherungskopie der Daten und die darauffolgende Auswertung dieser, ist jedoch als ultima ratio nur dann zulässig, wenn Identität und Reiseroute nicht mit hinreichender Verlässlichkeit auf eine andere Art festgestellt werden können. • [Fußnote: ErläutRV 189 BlgNR 26. GP, 15 bzw 34.]