2.4 Behörden- und Organbefugnisse
Die Befugnisse der LPD, des BFA auf der einen und der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf der anderen Seite sind sowohl im FPG als auch im BFA-VG festgelegt. Gem § 3 Abs 1 FPG werden die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei der Anwendung von Befugnissen im Rahmen des FPG grundsätzlich für die LPD als Behörden erster Instanz tätig. Lediglich in Hinblick auf Befugnisse des 7., 8. und 11. Hauptstückes des FPG (Abschiebung und Duldung; Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen Fremde; Österreichische Dokumente für Fremde) werden sie für das BFA tätig. • [Fußnote: § 3 Abs 2 FPG.] Im Zusammenhang mit Befugnissen, die im BFA-VG geregelt sind, werden die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterstützend für das BFA tätig. • [Fußnote: § 6 BFA-VG.]