3.3.6 Verlängerungsverfahren bei der Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Das Verlängerungsverfahren steht nur jenen Personen offen, die bereits über eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz verfügen. • [Fußnote: ErläutRV 1803 BlgNR 24.GP, 50.] Ein rechtzeitig, dh vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung, jedoch frühestens drei Monate vor Gültigkeitsende, gestellter Antrag bewirkt, dass das Aufenthaltsrecht bis zur Verlängerung bzw bis zur Rechtskraft einer erlassenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme andauert. • [Fußnote: VwGH 22.5.2013, 2013/08/0009; zur Notwendigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung bei Abweisung eines (Verlängerungs-)Antrags gem § 57 bzw § 59 AsylG, siehe VwGH 5.3.2021, Ra 2020/21/0289 Rz 22 mwN.]