2.2 Rechtsrahmen
Um die Massenzustrom-RL zu aktivieren, muss gemäß ihres Art 5 das Vorliegen eines Massenzustroms durch Beschluss des Rates mit qualifizierter Mehrheit und nach Vorschlag der Kommission festgestellt werden. Der entsprechende und einstimmig gefasste Durchführungsbeschluss des Rates (2022/382 vom 4. März 2022, im Folgenden nur: „Durchführungsbeschluss”) • [Fußnote: Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes.] hat ebendieses Vorhandensein eines Massenzustroms von Vertriebenen für den Fall der Ukraine festgestellt und damit die erstmalige Anwendung der Richtlinie initiiert.