3.3 Erstbefragung, erkennungsdienstliche Behandlung und Haft
Unmittelbar nach Stellung eines Antrages ist die Person durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erkennungsdienstlich zu behandeln und einer (polizeilichen) Erstbefragung zu unterziehen. • [Fußnote: Siehe § 19 Abs 1 AsylG iVm § 42 Abs 1 BFA-VG.]
EURODAC-Treffer
Die im Zuge der erkennungsdienstlichen Behandlung abgenommenen Fingerabdrücke werden in das EURODAC-System eingespeist und es wird ermittelt, ob bereits Fingerabdrücke in einem anderen Mitgliedstaat abgegeben wurden (sogenannter „EURODAC-Treffer“ oder auch „Dublin-Treffer“ • [Fußnote: Im Zusammenhang mit der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG („Datenschutz-Grundverordnung“) entstehen Fragen dazu, inwieweit Zugriffe auf das EURODAC-System zulässig sind; siehe dazu etwa Verwaltungsgericht Wiesbaden vom 21.09.2017, 6 L 3805/17.WI.A.] ). Solche EURODAC-Treffer werden in verschiedene Kategorien unterteilt, die anzeigen, ob ein Asylantrag gestellt worden ist (Kategorie 1) oder nur eine illegale Grenzüberschreitung (Kategorie 2) oder ein illegaler Aufenthalt (Kategorie 3, in der Praxis von sehr geringer Bedeutung) vorgelegen ist. In der Treffer-Meldung wird diese Kategorie als erste Ziffer nach den zwei Buchstaben des Länderkürzels angegeben. • [Fußnote: Das Vorliegen mehrer Treffer aus unterschiedlichen Ländern wird in der Praxis oft als Indiz für das Bestehen von Fluchtgefahr gewertet.]
Erstbefragung
Die Erstbefragung wird nach einem vorgegebenen Formular durchgeführt und sollte sich auf Fragen zur Person, zu familiären Umständen, Ausbildung, Arbeit, den Fluchtweg und einer kurzen Frage zum Fluchtgrund beschränken. Häufig ergeben sich schon in der Erstbefragung Schwierigkeiten, die dann im fortgesetzten Verfahren zu (scheinbaren) Widersprüchen führen können. So ist jedenfalls auf die richtige Schreibweise des Namens des Asylsuchenden, aber auch auf die Namen, Geburtsdaten und den Aufenthaltsort der Angehörigen zu achten, unter anderem da letztere für eine etwaige Familienzusammenführung relevant werden können. Falls es einen EURODAC-Treffer gibt, werden Asylsuchende mit dem Ergebnis konfrontiert und haben schon hier die Möglichkeit, sich dazu zu äußern und darzulegen, was einer Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat entgegenstünde.
Am Ende der Erstbefragung werden Asylsuchende auch zu ihren Fluchtgründen befragt und es wird erhoben, was im Fall einer Rückkehr zu befürchten ist. Diese Fragen sind sehr allgemein gehalten und sollten auch nur kurz, aber im Kern genau beantwortet werden, da die Antworten, die in der Praxis in keinem Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen, in weiterer Folge, wenn es zu einem inhaltlichen Verfahren kommen sollte, mit den dort getätigten Angaben verglichen werden. Kommt es dann zu Widersprüchen, wird oft von einer Unglaubwürdigkeit des gesamten Vorbringens ausgegangen. • [Fußnote: Siehe hierzu auch den Beitrag „Inhaltliches Asylverfahren vor dem BFA“ in diesem Handbuch. Zum „Verbot“ der näheren Befragung zu den Fluchtgründen während der Erstbefragung nach § 19 Abs 1 AsylG siehe auch VfGH vom 27.06.2012, U98/12.]
Inhaftierung
Während der Zeit zwischen Antragsstellung, erkennungsdienstlicher Behandlung, Erstbefragung und Entscheidung des BFA über die weitere Vorgangsweise (Anordnung gem § 43 BFA-VG) können Asylsuchende nach § 40 BFA-VG festgenommen und angehalten werden. Diese Festnahme – die sich nach nationalen Bestimmungen von der Schubhaft unterscheidet – kann bis zu 48 Stunden andauern.
Die Dublin-Verordnung beinhaltet in Art 28 selbst Bestimmungen zur Inhaftierung von Asylsuchenden. Dieser sieht vor, dass Asylsuchende nicht bloß wegen des Dublin-Verfahrens selbst inhaftiert werden dürfen, sondern im Einzelfall Fluchtgefahr und Verhältnismäßigkeit zu prüfen sind. Die Inhaftierung hat so kurz als möglich anzudauern.
Die Frage, ob eine Anhaltung nach § 40 BFA-VG eine Haft iSd Art 28 Dublin-III-Verordnung ist, wird jedenfalls nach der erkennungsdienstlichen Behandlung und der Kenntnis über einen EURODAC-Treffer zu bejahen sein, da in diesem Fall in der Regel ein Dublin-Verfahren eingeleitet wird. • [Fußnote: Eine Verhängung einer solchen Haft dürfte demnach dann nicht ohne eine Prüfung im Einzelfall, ob eine erhebliche Fluchtgefahr vorliegt und die Haft verhältnismäßig ist, erfolgen.]
Was allgemein die Schubhaft • [Fußnote: Zur Schubhaft siehe allgemein und im Rahmen des Dublin-Verfahrens auch den Beitrag „Fremdenpolizeirecht“ in diesem Handbuch.] bzw jede Anhaltung im Kontext eines Dublin-Verfahrens betrifft, muss sich diese grundsätzlich direkt auf die einschlägige unionsrechtliche Norm des Art 28 Dublin-Verordnung beziehen. • [Fußnote: Siehe auch BVwG 03.04.2014, W112 2003274-1/19E.] Art 2 lit n der Verordnung gibt zudem vor, dass das für die Inhaftierung verlangte Vorliegen einer Fluchtgefahr auf „objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien“ beruhen muss. Diese Kriterien werden in österreichischem Recht in § 76 Abs 3 FPG determiniert. • [Fußnote: Zur Berechnung der höchstzulässigen Anhaltung in Haft nach Art 28 Dublin-Verordnung siehe ua VwGH vom 30.06.2022, Ra2021/21/0359.]
Anordnung zur weiteren Vorgangsweise – Einbringung des Antrags
Nach der Erstbefragung haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gem § 42 Abs 2 BFA-VG das Protokoll der Erstbefragung sowie einen Bericht zu den erhobenen Daten dem BFA zu übermitteln. Nach Übermittlung des Protokolls kommt es in der Praxis oft zur „erste Prognoseentscheidung“ genannten Anordnung gem § 43 BFA-VG, was mit dem Asylsuchenden – vor allem betreffend die Unterbringung – in weiterer Folge zu geschehen hat. Mit dieser Anordnung gilt der Antrag gem § 17 Abs 2 AsylG als eingebracht.
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben Asylsuchenden im Fall eines legalen Aufenthalts – etwa weil sie im Besitz eines gültigen Visums sind – mitzuteilen, dass sie sich binnen 14 Tagen bei einer Erstaufnahmestelle oder Regionaldirektion einzufinden haben. Halten sich Asylsuchende nicht legal auf, so sind sie entweder einer Erstaufnahmestelle oder Regionaldirektion vorzuführen oder ist die Anreise zu einer bestimmten Betreuungseinrichtung zu ermöglichen.
Eine solche Anordnung kann gem § 43 Abs 2 BFA-VG AsylG entfallen, wenn sich Asylsuchende in Schubhaft befinden oder eine Versorgung in einer Betreuungseinrichtung des Bundes nicht möglich ist. In diesen Fällen gilt der Antrag – nach Durchführung der Befragung sowie gegebenenfalls der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung – ebenfalls als eingebracht. • [Fußnote: Zu Fragen im Zusammenhang mit der Antragseinbringung und den „Sonderbestimmungen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und des Schutzes der inneren Sicherheit während der Durchführung von Grenzkontrollen“ siehe den Beitrag „Die Sonderbestimmungen zum sogenannten Notverordnungsrecht“ in diesem Handbuch.]
Sicherstellung (und Auswertung) von Beweismitteln und Bargeld
Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind nach § 38 BFA-VG zum Zwecke der Sicherung von Beweismitteln (und von Bargeld) ermächtigt, die Kleidung und die mitgeführten Behältnisse von Asylsuchenden, die einen Antrag eingebracht haben, zu durchsuchen, „soweit nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Fremde Gegenstände und Dokumente, die Aufschluss über seine Identität, seine Staatsangehörigkeit, seine Reiseroute oder seine Fluchtgründe geben können, oder Bargeld mit sich führt und auch nicht auf Aufforderung vorlegt. Vor einer Durchsuchung ist der Fremde aufzufordern, alle mitgeführten Beweismittel und das mitgeführte Bargeld freiwillig herauszugeben.“ Zudem sind sie zur Durchsuchung berechtigt, „wenn aufgrund bestimmter Tatsachen in Verbindung mit einer Einvernahme anzunehmen ist, dass der Asylwerber […] Datenträger mit sich führt“, die als Beweismittel sichergestellt werden sollen, und diese auch nicht nach Aufforderung freiwillig herausgibt.
Gegenstände, die für das Verfahren als Beweismittel benötigt werden, können sodann gem § 39 BFA-VG vorläufig sichergestellt werden. Im Fall einer Anordnung nach § 43 Abs 1 ist die Polizei auch ermächtigt, jeder Person Bargeld bis maximal EUR 840,– abzunehmen, wobei Asylsuchenden EUR 120,– bleiben müssen. • [Fußnote: Mit den §§ 2 und 8 GVG-Bund ist damit zusammenhängend eine Beitragspflicht zur Bundesgrundversorgung für Asylsuchende festgelegt; dieser Eingriff in das Grundrecht auf Eigentum wird weder im Regierungsprogramm, auf das sich der Entwurf bezieht, noch in diesem selbst begründet. Es darf angezweifelt werden, inwieweit einerseits ein öffentliches Interesse an diesem Eingriff besteht und andererseits die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs durch das intendierte pauschale Vorgehen gesichert sein kann – zumal bereits nach geltender Rechtslage Grundversorgungsleistungen nur für hilfsbedürftige Asylsuchende vorgesehen sind.] Eine schriftliche Bestätigung über die Sicherstellung ist auszufolgen.
Nach § 39a BFA-VG ist die Polizei ermächtigt, „von Daten, die sich auf sichergestellten Datenträgern befinden, zum Zweck der Identitätsfeststellung eine Sicherungskopie herzustellen und diese auszuwerten“, wenn ein Antrag gestellt wurde und eine Identitätsfeststellung sonst nicht möglich ist oder ein Auftrag des BFA vorliegt. • [Fußnote: Dieser Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben, das Recht auf Schutz der persönlichen Daten sowie die Achtung der Menschenwürde lässt Fragen betreffend die tatsächliche Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit offen, zumal die Regelung keine Vorkehrungen zum Schutz der Rechte von Asylsuchenden vorsieht und anzunehmen ist, dass der Großteil der Handydaten keine Auskunft über Identität oder Route geben kann.] Von Daten, die sich auf den Datenträgern befinden, können zum Zweck der Zuständigkeitsbestimmung Sicherungskopien hergestellt und diese ausgewertet werden, wenn die Reiseroute sonst nicht festgestellt werden kann oder ein Auftrag des BFA vorliegt. Das BFA kann die Auswertung von Datenträgern gem § 35a in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt anordnen, wenn die Voraussetzungen des § 39a BFA-VG vorliegen. Die Datenträger sind unverzüglich zurückzustellen, sobald sie für die Auswertung nicht mehr erforderlich sind.
Die Beweismittel (im Falle von Datenträgern die Ergebnisse der Auswertung samt Sicherungskopie) sind dem Bundesamt zu übermitteln und dann, wenn sie nicht mehr benötigt werden, dem Asylsuchenden zurückzustellen. Im Fall der Sicherstellung von Bargeld sind dem Bundesamt der sichergestellte Bargeldbetrag und eine Kopie der dem Asylwerber ausgefolgten Bestätigung zu übermitteln.
Beginn des Zulassungsverfahrens
Mit Einbringung des Antrages beginnt das Zulassungsverfahren. Es wird nun entsprechend geprüft, ob ein Verfahren inhaltlich zu führen ist oder eine Zurückweisung des Antrags erfolgt. Ist eine inhaltliche Prüfung geboten, zB wenn kein Hinweis auf die Zuständigkeit eines anderen Staates ersichtlich wird, ist das Verfahren gem § 28 Abs 1 AsylG durch Ausfolgung der weißen Aufenthaltsberechtigungskarte nach § 51 AsylG zuzulassen. Eine Zulassung steht aber grundsätzlich einer späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegen, • [Fußnote: § 28 Abs 1 letzter Satz AsylG.] etwa wenn neue Tatsachen hervortreten, die auf eine Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates hinweisen. • [Fußnote: ZB wenn aufgrund eines Gutachtens das Alter des Asylsuchenden neu festgestellt wird.] Ergeben sich aber aufgrund der Ergebnisse der Erstbefragung und der erkennungsdienstlichen Behandlung Hinweise darauf, dass eine Zurückweisung des Antrages wegen Zuständigkeit eines anderen Staates nach der Dublin-III-Verordnung wahrscheinlich ist, kommt es zur Weiterführung des Zulassungs- bzw des Dublin-Verfahrens.
Asylsuchenden im Zulassungsverfahren wird die grüne Verfahrenskarte nach § 50 AsylG ausgestellt und der Aufenthalt ist mit Ausnahmen nur im Gebiet der Bezirksverwaltungsbehörde, in dem sich der Aufenthaltsort des Asylsuchenden • [Fußnote: Nach § 15 Abs 1 Z 4 AsylG hat ein Asylsuchender „dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht, auch nachdem er Österreich – aus welchem Grund auch immer – verlassen hat, seinen Aufenthaltsort und seine Anschrift sowie Änderungen dazu unverzüglich bekannt zu geben. Hierzu genügt es, wenn ein in Österreich befindlicher Asylwerber seiner Meldepflicht nach dem Meldegesetz 1991 – MeldeG, BGBl Nr 9/1992 nachkommt“.] befindet, zulässig (sogenannte Gebietsbeschränkung nach § 12 Abs 2 AsylG). Der Anspruch auf Grundversorgung richtet sich im Zulassungsverfahren nach dem Grundversorgungsgesetz – Bund 2005.