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Dokument-ID: 869044
1.3.7 Kontrollmaßnahmen an Ort und Stelle
Gem § 9a GVG-B kann der BMI unter Einbeziehung der LPD und der Abgabenbehörden zur Vorbereitung periodischer Analysen iSd Art 5 Abs 3 Z 2 GVV im Rahmen des Koordinationsrates Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen, wie weit die tatsächlich geleistete Versorgung den Zielen der GVV (Art 1 iVm Art 6) entspricht.