6.3.1 Prozessvoraussetzungen
Die Prozessvoraussetzungen des Revisionsverfahrens ergeben sich aus einer Zusammenschau von Art 133 B-VG, §§ 25a, Abs 4a, 30a Abs 1, 34 Abs 1 VwGG und allgemeinen Verfahrensgrundsätzen. • [Fußnote: So findet sich etwa die Prozessvoraussetzung des Nicht-Vorliegens von Gerichtsanhängigkeit (res iudicata iwS) nicht explizit im Gesetz wieder, sondern bloß jene des Nicht-Vorliegens der entschiedenen Sache (res iudicata ieS); vgl Twardosz, Handbuch VwGH-Verfahren 3. Auflage (2014) 10.] Liegen alle Prozessvoraussetzungen vor, erweist sich eine Revision als zulässig. In diesem Fall trifft der VwGH eine Sachentscheidung (Abweisung, Aufhebung oder Entscheidung in der Sache selbst); es wird also darüber abgesprochen, ob die Revision auch begründet (berechtigt) ist. Fehlt es hingegen an einer oder mehreren Prozessvoraussetzungen, so ist die Revision als unzulässig zurückzuweisen (§§ 30a Abs 1, 34 Abs 1 VwGG). Im Folgenden wird auf die einzelnen Prozessvoraussetzungen näher eingegangen.