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Julia Ecker - Sebastian Halm-Forsthuber - Thomas Metesch | Praxiswissen | Fachbeitrag

6.1 Vorbemerkungen

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) entscheidet über:

  • Revisionen gegen Erkenntnisse und Beschlüsse eines Verwaltungsgerichts • [Fußnote: Dabei handelt es sich um die neun Verwaltungsgerichte der Bundesländer (zB das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich) und die zwei Verwaltungsgerichte des Bundes, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht. (VwG) wegen Rechtswidrigkeit (Art 133 Abs 1 Z 1 und Abs 9 Bundes-Verfassungsgesetz [B-VG]),
  • Anträge auf Fristsetzung wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch ein VwG (Art 133 Abs 1 Z 2 B-VG),
  • Kompetenzkonflikte zwischen VwG oder zwischen einem VwG und dem VwGH (Art 133 Abs 1 Z 3 B-VG) und
  • Anträge eines ordentlichen Gerichtes auf Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Bescheides oder eines Erkenntnisses eines VwG (Art 133 Abs 2 B-VG und §§ 64 ff Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 [VwGG]).

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