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Dokument-ID: 998580
3.2.3 Verleihung bei Vorliegen eines Rechtsanspruches
Bei Vorliegen der allgemeinen Verleihungsvoraussetzungen hat der Fremde unter gewissen Umständen einen Rechtsanspruch auf die Verleihung der Staatsbürgerschaft. Das bedeutet, dass die Behörde – wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind – ihm die Staatsbürgerschaft verleihen muss. Es handelt sich daher um ein für den Fremden notfalls auch verwaltungsgerichtlich durchsetzbares Recht und liegt die Verleihung in diesen Fällen nicht im Ermessen der Behörde.