1.1 Staatsbürgerschaft und Staatsbürgerschaftsrecht
Das Staatsbürgerschaftsrecht enthält all jene gesetzlichen Vorschriften, die sich auf die Staatsbürgerschaft, insbesondere deren Erwerb oder Verlust, beziehen. Als Staatsbürgerschaft wird das Rechtsverhältnis verstanden, durch das eine natürliche Person einem bestimmten Staat zugehörig ist. Dieses Rechtsverhältnis ist nicht mit dem Umstand zu verwechseln, ob sich die betreffende Person, der Staatsbürger, auch tatsächlich im Staatsgebiet, also im geographischen Gebiet des jeweiligen Staates, aufhält. Das Staatsbürgerschaftsrecht ist somit ein Teil des nationalen Rechtes desjenigen Staates, dessen Staatsbürgerschaft dadurch geregelt wird. Dementsprechend gibt es kein „weltweit gültiges“ Staatsbürgerschaftsrecht, vielmehr unterscheiden sich die nationalen Staatsbürgerschaftsgesetze der einzelnen Staaten stark voneinander. Jeder souveräne Staat hat das Recht zu bestimmen, wer seine Staatsangehörigen sind und unter welchen Voraussetzungen diese die Staatsbürgerschaft erwerben oder verlieren können. Dieses Recht folgt unmittelbar aus der völkerrechtlichen Souveränität des jeweiligen Staates, die es berechtigt, das Staatsvolk zu bestimmen. Das bedeutet, dass „Staatsbürgerschaftsrecht“ immer nationales Recht ist, also zum Recht jenes Staates gehört, um dessen Staatsbürgerschaft es geht. Den Erwerb und Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft regelt daher das österreichische (Staatsbürgerschafts-) Recht, den Erwerb und Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit das deutsche Recht usw.