1.2 Unionsbürgerschaft
Etwas anderes als die Staatsbürgerschaft ist die im europäischen Recht verankerte Unionsbürgerschaft gem Art 20 AEUV. Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaats zugleich auch Unionsbürger sind. Die Unionsbürgerschaft ersetzt nicht die nationale Staatsbürgerschaft, sondern ergänzt sie und gewährleistet ihren Trägern eine Reihe von Rechten, die ihre Grundlage im Recht der Europäischen Union haben. Als Beispiele seien etwa die Grundfreiheiten der Europäischen Union genannt, wie etwa die Niederlassungsfreiheit, die Arbeitnehmerfreizügigkeit oder die Freiheit des Warenverkehrs im Binnenmarkt. Mit der Unionsbürgerschaft ist beispielsweise auch in einem eingeschränkten Umfang ein Wahlrecht verbunden, da jeder Unionsbürger berechtigt ist, unabhängig von seinem Aufenthaltsort in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union an Wahlen zum Europäischen Parlament sowie an Kommunalwahlen aktiv oder passiv teilzunehmen. Die Unionsbürgerschaft ist ein zur nationalen Staatsbürgerschaft hinzutretendes Gut, das eine gewisse Autonomie und eigenständigen Schutz erfährt.