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Dokument-ID: 834528
1.3.3 Rechtsanspruch
Es besteht infolge der hoheitlichen Vollziehung des GVG-B ein Rechtsanspruch auf die Leistung der Versorgung. Die Versorgung wird in der Betreuungsstelle des Bundes geleistet – wer sich daher aus dieser längerfristig entfernt, hat keinen Anspruch auf Betreuung oder gar den finanziellen Ausgleich der nicht geleisteten Betreuung (stPr 2004, 114).