2.4.5 Durchsuchungsauftrag
FPG
Im FPG befindet sich eine Parallelbestimmung zu § 35 BFA-VG, die sich an dieser orientiert und nahezu wortwörtlich dieselbe Befugnis beinhaltet. • [Fußnote: § 35a FPG.] Zuständig für den Auftrag sind hier jedoch die LPD und der Durchsuchungsauftrag ist nur zulässig, wenn ein Festnahmeauftrag nach § 39 Abs 5b FPG erlassen wurde, also zur Vorführung der Sicherung der Zurückschiebung, wenn bereits eine Zustimmung zur Rückübernahme vorliegt. • [Fußnote: § 35a Abs 1 FPG.]
BFA-VG
Wurde gegen eine/n Fremde/n ein Festnahmeauftrag erlassen oder soll Schubhaft verhängt werden und liegen bestimmte Verdachtsmomente vor, dass sich ein/e Fremde/r in bestimmten Räumlichkeiten aufhält, kann das Bundesamt den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes den Auftrag erteilen, die Räumlichkeiten zu betreten und zu durchsuchen. • [Fußnote: § 35 BFA-VG.] Dies setzt voraus, dass dies zur Durchsetzung des Festnahmeauftrages oder zur Vollstreckung des Schubhaftbescheides erforderlich erscheint.