2.11.8 Rechtswidrige Einreise und rechtswidriger Aufenthalt
Grundsätzlich ist darauf hinzuweisen, dass keine Verwaltungsübertretung gem §§ 120 oder 121 FPG vorliegt, wenn der Tatbestand auch unter eine andere Strafbestimmung subsumierbar ist; oder anders gesagt, ist die Tat sowohl verwaltungs- als auch strafrechtlich belangbar, geht die strafrechtliche Verantwortlichkeit vor. • [Fußnote: § 122 FPG.] Dies ist besonders relevant im Hinblick auf die Straftatbestände der Schlepperei und entgeltlichen Beihilfe zum unbefugten Aufenthalt. • [Fußnote: Siehe Kap 2.11.3 und 2.11.4.]