2.11.3 Schlepperei
Ein Rahmenbeschluss der Europäischen Union vom Jahre 2002 hat die Strafbestimmung der Schlepperei im FPG maßgeblich beeinflusst. • [Fußnote: Siehe § 114 FPG sowie Rahmenbeschluss 2002/946/JI betreffend die Verstärkung des strafrechtlichen Rahmens für die Bekämpfung der Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt, ABl 2002 L 328/1 und ErläutRV 952 BlgNR 22.GP, 111.] Dem Grunde nach geht es bei den gesetzlich festgelegten Tatbeständen um das Fördern der rechtswidrigen Einreise in oder durch einen Mitgliedstaat der EU. • [Fußnote: § 114 Abs 1 FPG. Die alternativen Begehungsformen des rechtswidrigen Förderns der Ein- oder Durchreise sind als alternatives Mischdelikt zu werten; OGH 19.5.2015, 12 Os 46/15d. Darüber hinaus ist die Tat auch strafbar, wenn sie im Ausland begangen wird und österreichische Interessen verletzt; vgl § 114 Abs 7 FPG, OGH 16. 5. 2013, 13 Os 4/13g sowie AB 2548 BlgNR 24.GP, 2.] Tatbestandlich ist Fördern alles, „was Ein- oder Durchreise eines Fremden in irgendeiner Weise unterstützt“, • [Fußnote: Vgl auch Schmalzl in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 114 FPG (Stand: 1.3.2016, rdb.at) Rn 2 und 3.] bspw kann auch das Verschaffen von gefälschten Dokumenten eine solche Handlung darstellen. • [Fußnote: Siehe OGH 19.4.2012, 11 Os 119/11a: „Neben der Beförderung kommt etwa das Beschaffen von gefälschten Reisedokumenten in Betracht. Sein Tatbestand stellt sich nach Wortlaut, Telos und Entstehungsgeschichte einerseits als abstraktes Gefährdungsdelikt, andererseits als Tätigkeitsdelikt dar, zu dessen Verwirklichung die tatsächliche Ein- oder Durchreise eines Fremden nicht erforderlich ist. Die pönalisierte Tat besteht bereits im Fördern der rechtswidrigen Ein- und Durchreise“.]