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Hilmar Zschiedrich - Adel-Naim Reyhani | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.1 Unselbstständige Beschäftigung

Auf Unionsebene beinhaltet die Aufnahmerichtlinie • [Fußnote: Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen, OJ L 180, 29.6.2013, S 96–116. Regelungen betreffend den Zugang von Asylwerber/innen zu Beschäftigung. Art 15 Abs 1 der Richtlinie legt fest, dass „spätestens neun Monate nach der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz Zugang zum Arbeitsmarkt“ gewährt werden muss, „sofern die zuständige Behörde noch keine erstinstanzliche Entscheidung erlassen hat und diese Verzögerung nicht dem Antragsteller zur Last gelegt werden kann“. Laut Abs 2 muss es sich hierbei um einen effektiven Zugang handeln. In Österreich ist diese Vorgabe, wie folgend ersichtlich, äußerst restriktiv interpretiert und umgesetzt. • [Fußnote: Das BVwG hat in ersten Einzelfällen bereits die Unionsrechtswidrigkeit der österreichischen Praxis festgehalten; siehe unter anderem BVwG zu W209 2184750.

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