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Dokument-ID: 1116118
2.3 Personengruppen
Der Durchführungsbeschluss definiert in dessen Art 2, und wie von Art 5 Abs 3 lit a der Massenzustrom-RL vorgesehen, welche Personengruppen in welcher Form vom Schutz der Richtlinie umfasst sind. Während manche Gruppen – Ukrainer/innen, Personen mit Schutzstatus in der Ukraine und deren Familienangehörigen – unmittelbar vom Beschluss profitieren, steht den Mitgliedstaaten bei anderen Gruppen zu unterschiedlichem Ausmaß ein Gestaltungsspielraum offen.