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Balazs Esztegar | Praxiswissen | Fachbeitrag

5.2.1 Antragstellung

Persönliche und schriftliche Antragstellung

Im Gesetz besonders geregelt ist das Verfahren zur Verleihung der Staatsbürgerschaft einschließlich deren Erstreckung. Anträge auf Verleihung und Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft sind persönlich und schriftlich bei der Behörde zu stellen, allenfalls unter Verwendung der von der Behörde hierfür auferlegten Antragsformulare. Es ist in der Regel zur Verwaltungsvereinfachung sinnvoll, die von den jeweiligen Landesbehörden bereitgestellten Antragsformulare zu verwenden. Dies ist allerdings nicht zwingend. Eine Antragstellung durch einen Schriftsatz eines beauftragten Rechtsanwalts ist möglich, wenn dem Erfordernis der persönlichen Antragstellung im Verfahren genüge getan wird, etwa durch die persönliche Unterschrift des Antrages und anschließende persönliche Vorsprache des Antragstellers bei der Behörde, bei der regelmäßig auch der Urkundenabgleich (Vergleich der Originale mit den Kopien) erfolgt. § 19 StbG ist hier an die korrespondierende Bestimmung in § 19 NAG angelehnt. Nach der ständigen Rechtsprechung zum NAG kann der Mangel der fehlenden „persönlichen Antragstellung“ dadurch beseitigt werden, dass der Fremde – nach schriftlicher Antragstellung – persönlich zur Behörde kommt (VwGH vom 02.09.2020, Ra 2020/01/0263 mwN). Letztlich wird vom Gesetz verlangt, dass die Behörde sich im Laufe des Verleihungsverfahrens einen persönlichen Eindruck vom Staatsbürgerschaftswerber machen kann, ihn also auch „persönlich kennenlernt“, da es im Staatsbürgerschaftsverleihungsverfahren darum geht, einer ganz bestimmten, durch ihren Namen identifizierbaren Person die Staatsbürgerschaft zu verleihen und insofern ihren rechtlichen Status zu gestalten. Daher ist nach Ansicht des VwGH die Staatsbürgerschaftsbehörde beispielsweise auch bei Vorlage eines Lichtbildes nicht ihrer Verpflichtung enthoben, sich von der Identität des Verleihungswerbers auf geeignete Weise zu überzeugen (VwGH vom 02.09.2020, Ra 2020/01/0263). Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen. Ist für diese Angelegenheiten vom Gericht ein Erwachsenenvertreter bestellt (Vertretung in rechtlichen Angelegenheiten), so ist dieser „gesetzlicher Vertreter“ nach § 19 Abs 1 zweiter Satz StbG 1985 und somit befugt, den Verleihungsantrag bei der Behörde einzubringen. Der Erwerb einer Staatsangehörigkeit ist eine wichtige und damit genehmigungspflichtige Maßnahme nach § 250 Abs 3 ABGB, zumal sie eine der in § 167 Abs 2 ABGB genannten Angelegenheiten ist. Eine nachträglich erwirkte pflegschaftsgerichtliche Genehmigung kann eine (rückwirkende) Legitimation zur Stellung eines Verleihungsantrages nicht begründen (VwGH 18.10.2022, Ro 2022/01/0014).

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