2.8.1 Allgemeines
Wenn sich ein/e Drittstaatsangehörige/r unrechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet aufhält, bedeutet dies nicht automatisch, dass die Person – nach Feststellung des unrechtmäßigen Aufenthaltes – auch abgeschoben wird. Voraussetzung für eine Abschiebung eines/r Drittstaatsangehörigen ist ein durchsetzbarer Titel (idR Rückkehrentscheidung) sowie die Verletzung der Ausreisepflicht • [Fußnote: Nach der Rechtsprechung des EuGH hat die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht Vorrang vor einer Abschiebung; vgl EuGH El Dridi, 28.11.2011, C-61/11, Rz 36 ff.] bzw die unbefugte Einreise trotz Einreiseverbot. • [Fußnote: Für weitergehende Informationen siehe Kapitel 2.7.] Eine Abschiebung setzt jedoch auch voraus, dass diese rechtlich zulässig bzw faktisch möglich ist. Dies ist in der Praxis nicht immer der Fall. Laut der „Agenda on Migration“ 2015 der Europäischen Kommission werden nur rund 40 % aller Rückkehrentscheidungen in der EU vollstreckt. • [Fußnote: Vgl COM(2015) 453, 2; COM(2015) 240 final, 9 f; COM(2014) 288 final, 5: Demnach wurden 2013 386.230 irregulär aufhältige Drittstaatsangehörige aufgegriffen und lediglich 166.470 rückgeführt (~43 %).]