© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at


drucken

Neu Dokument-ID: 838049

Kevin Fredy Hinterberger - Stephan Klammer - Jakob Fux - Sebastian Frik | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.8.1 Allgemeines

Wenn sich ein/e Drittstaatsangehörige/r unrechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet aufhält, bedeutet dies nicht automatisch, dass die Person – nach Feststellung des unrechtmäßigen Aufenthaltes – auch abgeschoben wird. Voraussetzung für eine Abschiebung eines/r Drittstaatsangehörigen ist ein durchsetzbarer Titel (idR Rückkehrentscheidung) sowie die Verletzung der Ausreisepflicht • [Fußnote: Nach der Rechtsprechung des EuGH hat die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht Vorrang vor einer Abschiebung; vgl EuGH El Dridi, 28.11.2011, C-61/11, Rz 36 ff. bzw die unbefugte Einreise trotz Einreiseverbot. • [Fußnote: Für weitergehende Informationen siehe Kapitel 2.7. Eine Abschiebung setzt jedoch auch voraus, dass diese rechtlich zulässig bzw faktisch möglich ist. Dies ist in der Praxis nicht immer der Fall. Laut der „Agenda on Migration“ 2015 der Europäischen Kommission werden nur rund 40 % aller Rückkehrentscheidungen in der EU vollstreckt. • [Fußnote: Vgl COM(2015) 453, 2; COM(2015) 240 final, 9 f; COM(2014) 288 final, 5: Demnach wurden 2013 386.230 irregulär aufhältige Drittstaatsangehörige aufgegriffen und lediglich 166.470 rückgeführt (~43 %).

Maßgeschneidert für Ihren Erfolg: Profitieren Sie von der FORUM Media Online-Welt mit fundiertem Fachwissen, Top Suchergebnissen und vielen aktuellen Themenschwerpunkten.

Als Abonnent melden Sie sich bitte mit Ihren Zugangsdaten an, um auf den Inhalt zuzugreifen.
Oder bestellen Sie jetzt das OnlineBuch Asyl- und Fremdenrecht in unserem Shop! Zum Shop