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Dokument-ID: 838098
1.7.1 Einstellung des Verfahrens
§ 24 Abs 2 AsylG bestimmt, dass Asylverfahren einzustellen sind, wenn sich „der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Abs 1) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann.“ Abs 1 definiert dann jene Fälle, die als Verfahrensentziehung zu verstehen sind, nämlich, wenn