1.7 Weitere Formen des Verfahrensausgangs
Neben der Zuerkennung von Flüchtlingsschutz, subsidiärem Schutz oder eines sonstigen Aufenthaltsrechts • [Fußnote: Zusätzlich zu der Aufenthaltsberechtigung, die aufgrund von Art 8 EMRK erteilt wird, sieht das AsylG auch weitere Möglichkeiten vor, dass trotz Ab- oder Zurückweisung des Asylantrags das Verfahren mit der Gewährung eines Aufenthaltsrechts endet; so zB bei Opfern von Menschenhandel.] sowie der Ab- oder Zurückweisung des Asylantrags gibt es eine Reihe weiterer Möglichkeiten, wie ein Asylverfahren (vorerst) abgeschlossen werden kann, zB, wenn eine Weiterführung wegen des Untertauchens des Asylsuchenden praktisch nicht mehr möglich ist. Im Folgenden wird auf die besonderen Bestimmungen und Rechtsfolgen eingegangen, die mit diesen Formen – der Einstellung von Verfahren, ihrer Gegenstandslosigkeit sowie dem Zurückziehen von Asylanträgen – verbunden sind.