1.8 Faktischer Abschiebeschutz und Aufenthaltsrecht nach dem AsylG
Im Regelfall löst ein Asylantrag den so genannten „faktischen Abschiebeschutz“ aus. Dieser bedeutet, dass vor rechtskräftiger Entscheidung über den Asylantrag eine Abschiebung nicht erfolgen darf. So legt § 12 AsylG fest, dass eine Person, die in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, von den gesetzlich festgeschriebenen Ausnahmen abgesehen nicht abgeschoben, zurückgewiesen oder zurückgeschoben werden darf, ehe nicht eine durchsetzbare Entscheidung, die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder die Verfahrenseinstellung eingetreten sind. Der faktische Abschiebeschutz stellt kein Aufenthaltsrecht dar. Das Gesetz spricht von der „Zulässigkeit“ des Aufenthalts, der für die Dauer des Zulassungsverfahrens nach § 12 Abs 2 idR auf das Gebiet der Bezirksverwaltungsbehörde eingeschränkt ist.