8.5.1 Ablauf des Zulassungsverfahrens
Mit der Einbringung des Antrags auf internationalen Schutz, also bei mündigen UMA mit der Anordnung des BFA zur weiteren Vorgangsweise nach § 42 BFA-VG bzw bei unmündigen UMA mit der Bestätigung des/der Rechtsberater:in in der EAST, beginnt gem § 28 AsylG das Zulassungsverfahren. Während des Zulassungsverfahrens sind Asylsuchende in Besitz einer grünen Verfahrenskarte gem § 50 AsylG und unterliegen im Normalfall einer Gebietsbeschränkung nach § 12 Abs 2 AsylG. • [Fußnote: Das bedeutet, dass sie das Gebiet des Bezirks, in dem sie gemeldet sind, nicht verlassen dürfen.] Im Zulassungsverfahren wird die Zuständigkeit Österreichs gemäß der Dublin-III-Verordnung geprüft sowie, oft damit in Zusammenhang stehend, das Alter der UMA im Rahmen einer multifaktoriellen Altersdiagnose überprüft. Während des Zulassungsverfahrens sind die UMA meist in Bundesbetreuungsstellen, untergebracht. Mit der Ausfolgung der weißen Aufenthaltsberechtigungskarte gem § 51 Abs 1 AsylG ist das Verfahren zugelassen und das Zulassungsverfahren damit abgeschlossen.