© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at


drucken

Neu Dokument-ID: 841597

Julia Valenta | Praxiswissen | Fachbeitrag

8.5.1 Ablauf des Zulassungsverfahrens

Mit der Einbringung des Antrags auf internationalen Schutz, also bei mündigen UMA mit der Anordnung des BFA zur weiteren Vorgangsweise nach § 42 BFA-VG bzw bei unmündigen UMA mit der Bestätigung des/der Rechtsberater:in in der EAST, beginnt gem § 28 AsylG das Zulassungsverfahren. Während des Zulassungsverfahrens sind Asylsuchende in Besitz einer grünen Verfahrenskarte gem § 50 AsylG und unterliegen im Normalfall einer Gebietsbeschränkung nach § 12 Abs 2 AsylG. • [Fußnote: Das bedeutet, dass sie das Gebiet des Bezirks, in dem sie gemeldet sind, nicht verlassen dürfen. Im Zulassungsverfahren wird die Zuständigkeit Österreichs gemäß der Dublin-III-Verordnung geprüft sowie, oft damit in Zusammenhang stehend, das Alter der UMA im Rahmen einer multifaktoriellen Altersdiagnose überprüft. Während des Zulassungsverfahrens sind die UMA meist in Bundesbetreuungsstellen, untergebracht. Mit der Ausfolgung der weißen Aufenthaltsberechtigungskarte gem § 51 Abs 1 AsylG ist das Verfahren zugelassen und das Zulassungsverfahren damit abgeschlossen.

Maßgeschneidert für Ihren Erfolg: Profitieren Sie von der FORUM Media Online-Welt mit fundiertem Fachwissen, Top Suchergebnissen und vielen aktuellen Themenschwerpunkten.

Als Abonnent melden Sie sich bitte mit Ihren Zugangsdaten an, um auf den Inhalt zuzugreifen.
Oder bestellen Sie jetzt das OnlineBuch Asyl- und Fremdenrecht in unserem Shop! Zum Shop