2.4.7 Sicherstellen von Beweismitteln
Die Sicherstellung • [Fußnote: § 39 BFA-VG, § 38 FPG.] steht in engem Zusammenhang mit der Personendurchsuchung. Werden im Rahmen der Personendurchsuchung Gegenstände, einschließlich Datenträger, Beweismittel, die für ein fremdenpolizeiliches oder asylrechtliches Verfahren benötigt werden, oder Bargeld gefunden, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dazu ermächtigt, diese Gegenstände und Dokumente vorläufig sicherzustellen. Besondere Bedeutung kommt hierbei der Sicherstellung von Dokumenten zu, die für eine Abschiebung oder die Erlangung eines Ersatzreisedokumentes benötigt werden.