9.2 Voraussetzungen für die Erteilung eines Einreisetitels
Um eine Gewährung desselben Schutzes wahrscheinlich erscheinen und damit einen Einreisetitel möglich zu machen, müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt werden. Eine Familienzusammenführung ist nur für Familienangehörige von Asyl- und subsidiär Schutzberechtigten möglich. Dabei müssen gewisse Fristen eingehalten bzw Erteilungsvoraussetzungen erfüllt werden. Der Nachzug ist lediglich für die Mitglieder der Kernfamilie (siehe 9.2.2.) möglich. Grundgedanke dabei ist es, ein bereits bestehendes Familienleben, welches durch die Flucht (der Bezugsperson) unterbrochen wurde, fortzusetzen. Des Weiteren darf es sich nicht um eine unzulässige Kettenerstreckung des Status handeln und kein Aberkennungsverfahren gegen den Status der Bezugsperson anhängig sein. Schlussendlich muss auf mögliche Verletzungen des Rechts auf Privat- und Familienleben gem Art 8 EMRK Rücksicht genommen werden. Auf diese Voraussetzungen soll im Folgenden näher eingegangen werden.