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Dokument-ID: 834054
9.3.5 Negative Mitteilung und Rechtsmittelverfahren
Kommt das BFA zum Schluss, dass die Gewährung desselben Schutzes nicht wahrscheinlich sei, übermittelt es diese Prognose ebenso in Form einer Mitteilung („negative Mitteilung“) an die österreichische Botschaft. Die Botschaft ist an diese Mitteilung gebunden, eine eigene Überprüfung der Mitteilung kommt nach der ständigen Rechtsprechung der Höchstgerichte nicht in Betracht. • [Fußnote: Vgl zuletzt VwGH 1.3.2016, 2015/18/0002.]