1.1.3 Asyl auf Zeit
Mit der Novelle des AsylG, die im Juni 2016 in Kraft getreten ist, geschah ein Einschnitt in die Konzeption der Aufenthaltsrechte, die mit dem Status als Flüchtling nach der GFK verbunden sind. War bisher ein unbefristetes Aufenthaltsrecht festgelegt, hat der Gesetzgeber – „vor dem Hintergrund des aktuellen Migrationsgeschehens und der hieraus resultierenden Herausforderungen im Bereich Asyl und Migration“ • [Fußnote: Siehe Erläuterungen zum Bundesgesetz, mit dem das Asylgesetz 2005, das Fremdenpolizeigesetz 2005 und das BFA-Verfahrensgesetz geändert werden, BGBl I Nr. 24/2016.] – nunmehr bestimmt, dass Asylberechtigten eine befristete Aufenthaltsberechtigung zukommt. Zudem wurde ein Mechanismus geschaffen, der die Einleitung von Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten in Verbindung mit Analysen der Staatendokumentation zu besonders relevanten Herkunftsstaaten vorsieht.