BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG)
§ 12a. Dolmetschleistungen unter Verwendung technischer Einrichtungen
Wenn einer Einvernahme oder Befragung außer in den in Art. 22 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung und in Art. 13 der Verfahrensverordnung genannten Fällen ein Dolmetscher beizuziehen ist (§ 39a AVG), die Dolmetschleistung am Ort der Einvernahme aber nicht binnen angemessener Zeit zur Verfügung gestellt werden kann, so kann die Dolmetschleistung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung erbracht und dokumentiert werden.
(BGBl. I Nr. 39/2026)