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Dokument-ID: 1046924
BBU-Errichtungsgesetz (BBU-G)
§ 18. Forderungen des Bundes gegenüber den Bediensteten
Forderungen des Bundes gegenüber den Bediensteten, die gemäß § 16 Abs. 3 und § 17 Abs. 1 Arbeitnehmer der Bundesagentur werden, gehen mit dem Entstehen dieser Arbeitnehmerschaft auf die Bundesagentur über und sind von dieser im Fall der Zahlung dem Bund unverzüglich zu refundieren.