Asylgesetz 2005 (AsylG 2005)
§ 20. Durchführung persönlicher Anhörungen und von Beschwerdeverhandlungen
(1) Von der Möglichkeit gemäß Art. 13 Abs. 9 der Verfahrensverordnung ist der Antragsteller nachweislich in Kenntnis zu setzen.
(2) Im Beschwerdeverfahren gilt Art. 13 Abs. 9 der Verfahrensverordnung mit der Maßgabe, dass das Ersuchen um Durchführung der Verhandlung durch einen Einzelrichter und gegebenenfalls um Heranziehung eines Dolmetschers eines bestimmten Geschlechts nur gleichzeitig mit der Beschwerde gestellt werden kann; an die Stelle des Bundesamtes tritt das Bundesverwaltungsgericht.
(BGBl. I Nr. 39/2026)