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Neu Dokument-ID: 086493

Vorschrift

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG)

Inhaltsverzeichnis

§ 22.

idF BGBl. I Nr. 111/2010 | Datum des Inkrafttretens 31.12.2010

Wenn wichtige Gründe hiefür vorliegen, ist eine schriftliche Ausfertigung mit Zustellnachweis zuzustellen. Bei Vorliegen besonders wichtiger Gründe oder wenn es gesetzlich vorgesehen ist, ist die Zustellung zu eigenen Handen des Empfängers zu bewirken.