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Dokument-ID: 430788
Grundversorgungsgesetz – Bund 2005 (GVG-B 2005)
§ 4. Durchführung der Grundversorgung
(1) Zur Durchführung der Grundversorgung bedient sich der Bundesminister für Inneres der Bundesagentur.
(2) Wird vom Bundesamt gemäß § 43 Abs. 2 Z 2 BFA-VG angeordnet, dass die Vorführung zu unterbleiben hat, so kann eine Grundversorgung nach diesem Bundesgesetz unterbleiben, wenn die Grundversorgung anders sichergestellt ist.
(BGBl. I Nr. 39/2026)