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Dokument-ID: 086556
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG)
§ 60.
In der Begründung sind die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.