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Dokument-ID: 086592
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG)
§ 78a.
Von den Bundesverwaltungsabgaben befreit sind
- die Erteilung von Rechtsbelehrungen und die Erstellung von Kopien oder Ausdrucken von Akten oder Aktenteilen,
- die Bestimmung der Gebühren der nichtamtlichen Sachverständigen und nichtamtlichen Dolmetscher und (BGBl. I Nr. 88/2023)
- Amtshandlungen, die durch Katastrophenschäden (insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden) veranlasst worden sind.