Menschenhandelsrichtlinie
Artikel 21
Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI
Der Rahmenbeschluss 2002/629/JI zur Bekämpfung des Menschenhandels wird in Bezug auf die Mitgliedstaaten ersetzt, die sich an der Annahme dieser Richtlinie beteiligen, unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit den Fristen für die Umsetzung des Rahmenbeschlusses in innerstaatliches Recht.
In Bezug auf die Mitgliedstaaten, die sich an der Annahme dieser Richtlinie beteiligen, gelten Verweise auf den ersetzten Rahmenbeschluss 2002/629/JI als Verweise auf die vorliegende Richtlinie.