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Neu Dokument-ID: 177111

Vorschrift

Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Inhaltsverzeichnis

Artikel 67a.

idF BGBl. I Nr. 5/2024 | Datum des Inkrafttretens 01.09.2025

(1) Zur Unterstützung des Bundespräsidenten bei der Besorgung seiner Amtsgeschäfte ist die Präsidentschaftskanzlei berufen, die dem Bundespräsidenten untersteht. Das Nähere über den Geschäftsgang in der Präsidentschaftskanzlei kann durch eine vom Bundespräsidenten zu erlassende Geschäftsordnung geregelt werden.

(2) Art. 67 gilt nicht für die Erlassung der Geschäftsordnung der Präsidentschaftskanzlei, für die Ernennung von Bediensteten der Präsidentschaftskanzlei und die Verleihung von Amtstiteln an diese sowie für Akte des Bundespräsidenten in Ausübung der Diensthoheit diesen gegenüber.

(3) In den Angelegenheiten gemäß Art. 22a Abs. 1 und 2 betreffend Informationen aus dem Wirkungsbereich des Bundespräsidenten ist die Präsidentschaftskanzlei zuständig.
(BGBl. I Nr. 5/2024)