8.4 Regelung und Praxis der Obsorge und gesetzlichen Vertretung
Unbegleitete Kinder und Jugendliche reisen definitionsgemäß ohne einen für sie verantwortlichen Erwachsenen in Österreich ein, um hier einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes zu stellen. Das Asylverfahren erfordert die Setzung verschiedener Verfahrenshandlungen seitens des/der UMA, welche jedoch aufgrund der beschränkten Handlungsfähigkeit Minderjähriger im Verwaltungsverfahren der Mitwirkung einer gesetzlichen Vertretung bedürfen. Dieses Kapitel behandelt daher in einem ersten Schritt die Frage der Regelung der gesetzlichen Vertretung von UMA im Asylverfahren. Diese ist ein Teil der Obsorge, welche gem § 158 ABGB neben der Vertretung des Kindes nach außen auch die Pflege und Erziehung des Kindes und die Verwaltung des Kindesvermögens umfasst. • [Fußnote: Die Pflege umfasst gem § 160 ABGB sowohl die physische wie auch psychische Versorgung und Betreuung des Kindes. Im Rahmen der Erziehung werden die Bereiche Ausbildung und Persönlichkeitsentwicklung abgedeckt.]