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Dokument-ID: 841624
8.6 Unbegleitete Minderjährige im inhaltlichen Verfahren
Nach Zulassung des Verfahrens und Zuweisung an eine Grundversorgungseinrichtung geht die gesetzliche Vertretung des/der UMA von dem/der Rechtsberater:in nach § 49 BFA-VG an den örtlich zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger über.