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Neu Dokument-ID: 1102565

Christian Schenk | Praxiswissen | Fachbeitrag

22.7.8 Abschalten und Aussichern

Siehe hierzu auch § 23a Abs 2 Z7 und Z8 der AM-VO.

Bewegliche Teile von Anlagen wie Turbinen, Rühr-, Misch- oder Becherwerke müssen gegen unbeabsichtigte oder unerlaubte Inbetriebnahme gesichert sein. Das gilt auch für Dampfleitungen, Ventile, Schieber, Zu- und Abflüsse, Zu- und Ableitungen uÄ.

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