Neu
Dokument-ID: 1102565
22.7.8 Abschalten und Aussichern
Siehe hierzu auch § 23a Abs 2 Z7 und Z8 der AM-VO.
Bewegliche Teile von Anlagen wie Turbinen, Rühr-, Misch- oder Becherwerke müssen gegen unbeabsichtigte oder unerlaubte Inbetriebnahme gesichert sein. Das gilt auch für Dampfleitungen, Ventile, Schieber, Zu- und Abflüsse, Zu- und Ableitungen uÄ.