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Dokument-ID: 1013629
3.4 Maßnahmen bei erhöhtem Brandschutz
Vereinfacht ausgedrückt (genaue Formulierung in § 45 Abs 1 AStV) kann man sagen: Maßnahmen des erhöhten Brandschutzes sind dann zu setzen, wenn ein Brandschutzbeauftragter bestellt wurde. Die folgenden Maßnahmen zum erhöhten Brandschutz sind geregelt: