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Dokument-ID: 848733
6.3.5 Gefahrenermittlung und Informationsgewinn durch Kennzeichnung
Vertreiber (Hersteller, Importeure, Lieferanten usw) sind nicht nur aufgrund des Chemikaliengesetzes verpflichtet, gefährliche chemische Produkte mit einer Kennzeichnung zu versehen, sondern zB auch das Gefahrguttransportrecht schreibt verpflichtend eine Reihe von Kennzeichnungselementen vor. Sie soll allen Anwendern in knapper Form grundlegende Informationen über die im Produkt enthaltenen gefährlichen Arbeitsstoffe via Gebindeetikett liefern.