9.1.3 Maßnahmen bei elektrischen Betriebsmitteln
Zum Schutz vor den Gefahren des elektrischen Stromes dürfen nur solche elektrischen Betriebsmittel verwendet werden, die im Hinblick auf Betriebsart und Umgebungseinflüssen den jeweiligen betrieblichen und örtlichen Anforderungen entsprechen und auftretenden Beanspruchungen sicher widerstehen können. Dabei ist insb die Schutzart eines elektrischen Betriebsmittels – dh die getroffenen Vorkehrungen gegen das Eindringen von Fremdkörpern und Staub sowie der Schutz vor Nässe – zu beachten.