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Dokument-ID: 848726
6.3.3 Vorgehensweise zur Gefahrenermittlung
§ 40 ASchG – Absatz 1 fordert eine grundlegende chemische Gefahrenermittlung. Als Quelle dafür kann dienen:
- Chemikalienrechtliche Kennzeichnung, aber auch im Besonderen:
- Negative Synergieeffekte im Zusammenspiel mehrerer Stoffe, die unter Umständen für sich einzeln keine Gefährdungskennzeichnung besitzen (da sie zB unter andere Kennzeichnungs- und gesetzliche Regelbereiche fallen, zB medizinische Desinfektionsmittel, Pflanzenschutzmittel und Kosmetika)
- Negative Synergieeffekte von Stoffen mit Hitze
- Bewertung der Arbeitsvorgänge und anfallenden Mengen von nicht unmittelbar gekennzeichneten chemischen Stoffen (zB Gärgas, Kohlendioxid im Weinkeller, Schleifstäube von imprägnierten Oberflächen)